vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 44

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

(1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden.

(2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)