Artikel 44
- 1. Die Rechtspersönlichkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die von den EFTA-Staaten in bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde und auf den EFTA-Gerichtshof anerkannt und gewährt werden, sind in den Protokollen 6 und 7 dieses Abkommens festgelegt.
- 2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof können jeweils mit der Regierung des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Sitze befinden, ein Abkommen über die diesbezüglich anzuerkennenden und zu gewährenden Privilegien und Immunitäten schließen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080061
alte Dokumentnummer
N5199319301L
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