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Artikel 44 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 44

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigte Personen

§ 1.

Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 sind zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag berechtigt

  1. a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger
  1. 1. den Frachtbrief eingelöst,
  2. 2. das Gut angenommen oder
  3. 3. die ihm gemäß Artikel 17 § 3 oder Artikel 18 § 3 zustehenden Rechte geltend gemacht hat;
  1. b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er
  1. 1. den Frachtbrief eingelöst,
  2. 2. das Gut angenommen oder
  3. 3. die ihm gemäß Artikel 17 § 3 oder Artikel 18 § 3 zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

§ 2. Das dem Empfänger zustehende Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäß Artikel 18 § 5 bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr gemäß Artikel 17 § 3 zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

§ 3. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung geleistet hat.

§ 4. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen ist nur der Absender berechtigt.

§ 5. Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, dass dieser die Annahme des Gutes verweigert hat. Erforderlichenfalls hat der Absender das Fehlen oder den Verlust des Frachtbriefes zu beweisen.

§ 6. Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198181

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