Artikel 43
Während des auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Jahres können Territorien oder Gruppen von Territorien, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Vollmitglieder der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Satzung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)