vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 43 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 43

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

  1. -Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,-Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,-Verbesserung des Managements,-Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,-Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,-Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,-Umweltschutz,-Konversion der Rüstungsindustrie,-Ausbildung des Personals.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte