ARTIKEL 43
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
- -Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen,-Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Tadschikistan, seine Industrie umzustrukturieren,-Verbesserung des Managements,-Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren und Anpassung an internationale Normen,-Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor,-Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing,-Umweltschutz,-Konversion der Rüstungsindustrie,-Ausbildung des Personals.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
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