vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 43

Artikel 43

Nachlaß eines Mitglieds des Konsulats

Stirbt ein Mitglied des Konsulats oder ein Familienangehöriger eines solchen, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

  1. 1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten;
  2. 2. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)