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Artikel 43 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 43

Ministerkomitee

(1) Die Vertragsparteien richten ein Komitee ein, das sich aus Ministern der Vertragsparteien zusammensetzt. Das Ministerkomitee trifft die erforderlichen Entscheidungen über die Umsetzung und Anwendung dieses Vertrags. Entscheidungen des Ministerkomitees werden durch einstimmigen Beschluss aller Vertragsparteien getroffen.

(2) Zur Unterstützung des Ministerkomitees überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien die Umsetzung und Auslegung dieses Vertrags und stellt fest, ob Ergänzungs- und Fortentwicklungsbedarf besteht. Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

Schlagworte

Ergänzungsbedarf

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084090

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