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ARTIKEL 43 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 43

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201386

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