Artikel 42
Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind:
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen nach Artikel 35;
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
- e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
- f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
- g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043384
alte Dokumentnummer
N3195826241L
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