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Artikel 42 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den in Artikel 33 Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien geworden sind:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
  2. aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 33 Abs. 2a;
  1. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
  2. c) die Kündigungen nach Artikel 35;
  3. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
  4. e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
  5. f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
  6. g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001906

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