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Artikel 42 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

2. ABSCHNITT: ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE VERFAHREN UND

ABHILFEMASSNAHMEN Artikel 42 Gerechte und objektive Verfahren

Artikel 42

Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern *1) zivilprozessuale Verfahren für die Durchsetzung aller unter dieses Abkommen fallenden Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung. Die Gegenpartei hat das Recht auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschließlich der Anspruchsgrundlage enthält. Den Parteien wird gestattet, sich durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und im Verfahren darf keine unzumutbare Belastung hinsichtlich der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens gefordert werden. Alle Parteien solcher Verfahren sind berechtigt, ihre Ansprüche zu begründen und alle einschlägigen Beweismittel vorzulegen. Das Verfahren sieht Mittel und Wege vor, um vertrauliche Informationen zu kennzeichnen und zu schützen, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde.

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*1) Im Sinne dieses Teils schließt der Begriff „Rechtsinhaber'' auch Verbände und Vereine ein, die einen gesetzlichen Status haben, auf Grund dessen sie solche Rechte geltend machen können.

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