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Artikel 42 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 42

  1. Artikel 42Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

(1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschließlich der Eventualforderungen beglichen sind.

(2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.

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