Artikel 42.
Die Leistungen haben zu bestehen in
- a) einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, die einer geschützten Person, welche die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat, gewährt wird, oder
- b) Nahrungsmittel, Kleidung, Wohnung, Ferienaufenthalt oder Haushaltshilfe für Kinder oder
- c) einer Verbindung der Leistungen nach a) und b).
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056142
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