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Artikel 42 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 42

Verwahreraufgaben

(1) [Übermittlung von Abschriften] Der Generalsekretär übermittelt den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

(2) [Registrierung] Der Generalsekretär läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

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