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Artikel 42 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 42

(1) Mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes darf der Konsul Schiffe jeder Flagge, deren Bestimmungsort ein Hafen des Sendestaates ist, prüfen, um sich die Angaben zu beschaffen, die erforderlich sind, damit er die nach dem Recht dieses Staates für das Anlaufen seiner Häfen vorgeschriebenen Urkunden aufsetzen und ausfertigen und den zuständigen Behörden des Sendestaates alle von diesen verlangten Angaben über gesundheitliche und sonstige Angelegenheiten machen kann.

(2) Bei der Ausübung des in Absatz 1 angeführten Rechtes handelt der Konsul mit möglichster Beschleunigung.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006419

alte Dokumentnummer

N1196413742R

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