Artikel 42 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 42

Änderungen

  1. 1. Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
  2. 2. Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren haben, ob sie die Änderung annehmen.
  3. 3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Ausfuhr-Mitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Einfuhr-Mitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Einfuhr-Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen sind.
  4. 4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Zeitpunkt dem Depositär noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
  5. 5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung nicht gebunden, solange es deren Annahme nicht notifiziert hat.
  6. 6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074483

alte Dokumentnummer

N5198615360L

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