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Artikel 42 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit

KAPITEL X. ZUSAMMENARBEIT MIT DER KAKAOWIRTSCHAFT Artikel 42 Zusammenarbeit mit der Kakaowirtschaft

Artikel 42

  1. 1. Der Rat ermutigt die Mitglieder, die Meinung von Experten in Kakaoangelegenheiten einzuholen.
  2. 2. In Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen führen die Mitglieder ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den bestehenden Handelsbeziehungen und berücksichtigen entsprechend die legitimen Interessen aller Sektoren der Kakaowirtschaft.
  3. 3. Die Mitglieder mischen sich nicht in Schiedsverfahren über kaufmännische Streitigkeiten zwischen Kakaokäufern und -verkäufern ein, wenn wegen der zur Anwendung dieses Übereinkommens festgelegten Bestimmungen Verträge nicht erfüllt werden können, und verhindern auch nicht den Abschluß von Schiedsverfahren. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens wird in derartigen Fällen nicht als Grund für die Nichterfüllung eines Vertrags oder als Einwand anerkannt.

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