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Artikel 42 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Kapitel 8

Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 42

Erklärungen

(1) Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind.

Zu benennen sind

  1. 1. nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse;
  2. 2. nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten;
  3. 3. nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern;
  4. 4. nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen;
  5. 5. nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;
  6. 6. nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter;
  7. 7. nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater;
  8. 8. nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen;
  9. 9. nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten.

(2) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.

Schlagworte

Durchführungsbestimmung, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084089

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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