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Artikel 41. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Ist im Verhältnis zur Republik Kosovo nicht anwendbar.

IV. TEIL.

Beglaubigung und Urkunden.

Beglaubigung.

Artikel 41.

Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.

Schlagworte

Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025507

alte Dokumentnummer

N2195510770U

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