Artikel 41
Artikel 41 – Aufgaben des Ausschusses der Vertragsparteien
(1) Der Ausschuss der Vertragsparteien überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens. In der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien ist das Verfahren zur Bewertung der Durchführung des Übereinkommens festgelegt.
(2) Der Ausschuss der Vertragsparteien erleichtert die Sammlung, Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Staaten, um ihre Fähigkeit zu verbessern, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen.
(3) Der Ausschuss der Vertragsparteien wird gegebenenfalls auch
- a) die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern oder verbessern, einschließlich der Feststellung aller damit zusammenhängenden Probleme sowie der Auswirkungen aller Erklärungen oder Vorbehalte zu diesem Übereinkommen;
- b) eine Stellungnahme zu allen Fragen, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, abgeben und den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische oder technische Entwicklungen erleichtern.
(4) Der Ausschuss der Vertragsparteien wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
(5) Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmäßigen Zeitabständen über die Tätigkeiten nach den Abs. 1, 2 und 3 unterrichtet.
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