Artikel 41
Während eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Satzung in Kraft tritt, haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie die Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, indem sie förmlich erklären, daß sie deren Satzung annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
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