Artikel 41
Beitritt
- 1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde bis zu der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.
- 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074482
alte Dokumentnummer
N5198615359L
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