Artikel 41 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 41

Beitritt

  1. 1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde bis zu der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.
  2. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074482

alte Dokumentnummer

N5198615359L

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