ARTIKEL 41
Gegenseitigkeit
(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat.
(2) Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Ausschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äußern kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201384
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