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Artikel 41 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 41

Die ägyptische Vertragspartei bringt den Wunsch nach einem einmonatigen, von der österreichischen Vertragspartei zur Verfügung gestellten, Ausbildungslehrgang für zwei Personen auf dem Gebiet des computergestützten Designs von Informationsmaterialien vor. Die österreichische Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen zur Kenntnis und bittet die ägyptische Vertragspartei um weitere Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123868

alte Dokumentnummer

N7199220016J

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