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ARTIKEL 416 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 416

Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183789

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