ARTIKEL 415
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Moldau sowie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183788
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
