ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Bis zu einem Beschluß der Generalversammlung nach Artikel 2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger Sitz der Organisation.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Bis zu einem Beschluß der Generalversammlung nach Artikel 2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger Sitz der Organisation.
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