Artikel 40 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 40

(1) Entweicht ein Seemann in einem Hafen des Empfangsstaates von einem Schiff des Sendestaates, so haben die zuständigen Behörden des Gebietes auf Ersuchen des Konsuls bei der Ergreifung des Entwichenen so weit behilflich zu sein, als es mit den Rechtsvorschriften des Gebietes vereinbar ist.

(2) Absatz 1 ist jedoch nicht auf einen Seemann anzuwenden,

  1. a) der ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist;
  1. b) bei dem hinreichender Grund zur Annahme besteht, daß sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Religion in einem der Länder, die das Schiff voraussichtlich anlaufen wird, gefährdet ist; oder
  2. c) der wegen einer nach den Rechtsvorschriften des Gebietes strafbaren Handlung (ausgenommen die Entweichung) beschuldigt wird oder schuldig gesprochen worden ist und zwar so lange, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist und er eine allenfalls wegen dieser strafbaren Handlung über ihn verhängte Strafe verbüßt hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006417

alte Dokumentnummer

N1196413740R

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