Artikel 40 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 703/1986

Artikel 40

Inkrafttreten

  1. 1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983 oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß Anlage
  1. 2. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983 oder zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß Anlage
  1. 3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis zum 1. Jänner 1984 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Depositär notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten und zu beschließen, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft ist, sind die Regierungen, die beschlossen haben, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen können zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten oder vorläufig in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.
  2. 4. Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
  3. 5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074481

alte Dokumentnummer

N5198615358L

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