Artikel 40
Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.
(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, daß der ersuchte Staat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Schlagworte
Fiskalsache, Abgabenstrafsache, Steuerstrafsache, Zollstrafsache
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019120
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