Artikel 40 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 40

(1) Artikel 40.Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten und über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

Schlagworte

Gegenzeichnung, Veröffentlichung, Kundmachung, Bundespräsidentenwahl

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001802

alte Dokumentnummer

N1192512152S

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