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ARTIKEL 405 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 405

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten

  1. a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und
  2. b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 384 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.

(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183778

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