Artikel 3
(1) Seitens der ungarischen Vertragspartei wird das Dubliner Verfahren von der Dublin – Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH durchgeführt.
(2) In den Fällen von Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen wird seitens der österreichischen Vertragspartei das Dubliner Verfahren vom Bundesasylamt über die EAST oder über die Grundsatz- und Dublinabteilung durchgeführt.
(3) Die Dublin-Koordinierungsabteilung der Asyldirektion des BM BÁH führt die erforderlichen Absprachen mit der EAST, es sei denn, die Grundsatz- und Dublinabteilung teilt der Dublin-Koordinierungsabteilung des BM BÁH schriftlich mit, dass sie den Fall des betreffenden Ersuchens in ihrer eigenen Zuständigkeit bearbeiten will.
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