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Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 3

Art. 3 Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person

1. Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die Zahlstelle nach den geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von der Republik Österreich ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in der Republik Österreich oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt die Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat.

2. Für Zwecke des Teils 2 dieses Abkommens ist der Wohnsitz am Stichtag 2 maßgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Grundsätzen des Absatzes 1.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158243

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