Artikel 3
(1) Bei der Erledigung von Ersuchen wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.
(2) Die den Sicherheitsbehörden zustehenden Befugnisse richten sich jeweils nach den inländischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002942
Dokumentnummer
NOR12035341
alte Dokumentnummer
N2199011722J
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