Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 3

(1) Bei der Erledigung von Ersuchen wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Die den Sicherheitsbehörden zustehenden Befugnisse richten sich jeweils nach den inländischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035341

alte Dokumentnummer

N2199011722J

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