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Artikel 3 Zahlungsverkehr (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die im Rahmen ihrer bestehenden Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen für laufende Transaktionen auf Grundlage der Reziprozität erteilen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß unter laufenden Transaktionen zumindest alle jene Arten von Zahlungen zu verstehen sind, die bereits bisher im Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien geleistet werden konnten.

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