Artikel 3
Universalpostdienst
1. Zur Förderung des Grundsatzes des einheitlichen Postgebietes des Vereins stellen die Mitgliedsländer sicher, dass alle Nutzer/Kunden Zugang zu einem Universalpostdienst haben, der in einem Angebot an qualitativ hoch stehenden Basispostdiensten besteht, die ständig flächendeckend und zu erschwinglichen Preisen bereitgestellt werden.
2. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedsländer im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Postwesens oder auf andere übliche Weise den Umfang der betreffenden Postdienste und die Bedingungen für Qualität und erschwingliche Preise unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der landeseigenen Gegebenheiten fest.
3. Die Mitgliedsländer stellen das Angebot an Postdienstleistungen und die Einhaltung von Qualitätsnormen durch die mit der Erbringung des Universaldienstes betrauten Betreiber sicher.
4. Die Mitgliedsländer haben darauf zu achten, dass sich der Universaldienst rechnet und daher fortbestehen kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117637
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