vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 3

Auftragserteilung

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung ist der Betrag der Postanweisung in der Währung des auszahlenden Landes anzugeben.

2. Die Aufgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene des Bestimmungslandes.

3. Der Höchstbetrag für Postanweisungen wird auf bilateraler Basis festgesetzt.

4. Die Aufgabeverwaltung kann die Formblätter und die Aufgabeverfahren für Postanweisungen nach freiem Ermessen wählen. Bei Übermittlung der Postanweisung auf dem Postwege sind ausschließlich die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117728

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)