Artikel 3
Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012897
Dokumentnummer
NOR40269566
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