Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:
In die Republik Österreich:
Im Eisenbahnverkehr: Hegyeshalom, Jennersdorf, Leibnitz, Rosenbach und Sopron.
Im Straßenverkehr:Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Mogersdorf, Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Hegyeshalom) und Spielfeld-Straß.
Im Flugverkehr: Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehrauf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe und Produkte).
In die Volksrepublik Bulgarien:
Im Eisenbahnverkehr: Dragoman, Widin (Fährboot) und Russe.
Im Straßenverkehr: Dragoman.
Im Flugverkehr:Sofia, Plovdiv, Warna, Burgas und Gorna-Orechowitza.
Im Schiffsverkehrauf der Donau: Widin und Russe.
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragsparteien neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsparteien (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005912
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)