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Artikel 3. Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1963

Artikel 3.

(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde unter Angabe des Heimatortes des schweizerischen Ehegatten;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Wohnadresse der Ehegatten und des österreichischen Standesamtes, das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat.

(2) Werden zum Heiratseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 4,

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058798

alte Dokumentnummer

N4196234376L

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