Artikel 3
(1) Sofern nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf Ansprüche, die auf Grund von außerhalb der Ausübung ihres Dienstes oder in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen begangenen Handlungen oder Unterlassungen österreichischen militärischen Personals, das sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern aufhält, entstehen, anwendbar sind, gelten die folgenden Regeln für Ansprüche, die auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen österreichischen militärischen Personals, das sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern aufhält, entstehen (im Folgenden: Ansprüche).
- (a) Ansprüche werden durch die Republik Österreich gemäß dem geltenden Recht der Republik Österreich beglichen, wenn der Schaden der Republik Österreich oder einem Mitglied des österreichischen militärischen Personals zugefügt wurde.
- (b) Alle anderen Ansprüche werden gemäß dem geltenden Recht der Republik Zypern beglichen. Die Republik Zypern wird im Rahmen des anwendbaren Rechts alle Anstrengungen unternehmen, Ansprüche von Dritten aus Verletzung, Tod, Schädigung oder Verlust von oder Schäden an Eigentum zu begleichen. Die Republik Zypern wird solche Ansprüche der Republik Österreich mitteilen und diese wird mit der Republik Zypern voll kooperieren, um diese Ansprüche zu behandeln. Die Republik Österreich wird die Gesamtsumme zahlen bzw. die Republik Zypern entschädigen in Bezug auf jeglichen Schadenersatz oder jegliche Entschädigung, welche die Republik Zypern zur Befriedigung solcher Ansprüche entweder als Ergebnis eines Vergleichs oder als Ergebnis eines rechtskräftigen Urteils zu bezahlen aufgefordert wird.
(2) Im Fall eines Unfalls oder Vorfalls in Verbindung mit einem Luftfahrzeug aus der Republik Österreich kann mindestens ein österreichischer Beobachter bei der Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls anwesend sein und eine Kopie des Untersuchungsberichts wird der Republik Österreich übermittelt.
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