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Artikel 3 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1996

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen können als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt werden, und zwar als

  1. a) Universalgenehmigungen
  2. b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018459

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