TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen können als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt werden, und zwar als
- a) Universalgenehmigungen
- b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001338
Dokumentnummer
NOR40018459
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