Artikel 3
(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.
Dazu kann folgendes gehören:
- – der Kindergarten,
- – die Primarstufe mit fünf Schuljahren,
- – die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.
- Die Schulen berücksichtigen im Rahmen des Möglichen in Zusammenarbeit mit dem Bildungssystem des Gastlandes den Bedarf an technischer Ausbildung.
(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.
- (3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;
- b) Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40099135
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