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Artikel 3 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.

Dazu kann folgendes gehören:

  1. der Kindergarten,
  2. die Primarstufe mit fünf Schuljahren,
  3. die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.

(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.

  1. (3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;
  2. b) Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40099135

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