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Artikel 3 Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Öffnungszeiten und der Benützungsumfang der in Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen bzw. Grenzübertrittspunkte auf grenzüberschreitenden Wegen werden im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei festgesetzt und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.

(2) Wird im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen an einzelnen der in Artikel 1 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei keine Grenzabfertigung durchgeführt, ist die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

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