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Artikel 3 Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Artikel 3

Ausnahmen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.

(2) Die Weitergabe von Antipersonenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist zulässig.

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