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Artikel 3 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls in einem klaren, transparenten Rahmen.

(2) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, Unterstützung und Orientierungshilfe geben.

(3) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz, einschließlich des Gesundheitsschutzes, im Rahmen dieses Protokolls einsetzen.

(4) Dieses Protokoll lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die durch dieses Protokoll erfasst sind, beizubehalten oder zu ergreifen.

(5) Jede Vertragspartei fördert die Ziele dieses Protokolls in relevanten internationalen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen relevanter internationaler Organisationen.

(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Protokoll ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.

(7) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit ihre Rechte auszuüben, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Regelungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119097

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