Artikel 3
In Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 16 des Übereinkommens von 1978, des Art. 4 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
- a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
- „– in Österreich an das Bezirksgericht;“
- b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
- „– in Finnland an das ,käräjäoikeus/tingsrätt‘;
- – in Schweden an das ,Svea hovrätt‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10003612
Dokumentnummer
NOR12040208
alte Dokumentnummer
N2199812784O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
