Artikel 3
1. Im Einklang mit diesem Übereinkommen unternimmt jede Vertragspartei die notwendigen Schritte, um die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern, wobei den gefährdeten und den empfindlichen Arten, vor allem den endemischen Arten, sowie den gefährdeten Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zugewendet wird.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei ihren Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
3. Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten.
Schlagworte
Planungspolitik, Pflanzenart
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010447
Dokumentnummer
NOR12133054
alte Dokumentnummer
N8198314863L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)