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Artikel 3 Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1988

Artikel 3

1. Die von den Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien des Übereinkommens für die Beförderung zwischen ihren Hoheitsgebieten einzuhebenden Tarife sind in angemessener Höhe zu erstellen, unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der folgenden Grundsätze: die Kosten des antragstellenden Fluglinienunternehmens unter gebührender Bedachtnahme auf die Tarife des oder der anderen Fluglinienunternehmen(s) der dritten und vierten Freiheit, welche dieselbe Strecke oder Strecken bedienen, sowie die Notwendigkeit einer angemessenen Kapitalverzinsung für das Fluglinienunternehmen, die Wettbewerbslage und die Bedürfnisse der Benutzer. Die Tarifbedingungen müssen sinnvoll, einfach und durchsetzbar sein.

2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens anerkennen die Bedeutung multilateraler Tarifberatungen zwischen den Fluglinienunternehmen und die Rolle des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) für diese Beratungen. Dennoch dürfen Beratungen zwischen Fluglinienunternehmen, ob multilateral oder bilateral, nicht zur zwingenden Voraussetzung für die Einreichung und Erstellung von Tarifen gemacht werden. Die Einreichung von Tarifen durch ein Fluglinienunternehmen ist auf individueller Basis oder nach Wahl dieses Unternehmens nach vorangegangener Beratung mit einem oder mehreren anderen Fluglinienunternehmen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151356

alte Dokumentnummer

N9198816934J

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